Laut Definition ist die OHG eine Personengesellschaft. Dennoch kann sie, wie eine juristische Person Rechtsgeschäfte tätigen, sie kann Verbindlichkeiten eingehen und sie kann vor Gericht verklagt werden.
Die OHG besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern. Die Gesellschafter können entweder natürliche Personen sein, oder juristische Personen. Eine Offene Handelsgesellschaft, die als Gesellschafter zum Beispiel nur GmbHs (juristische Personen) hat, würde entweder GmbH & Co OHG heißen oder OHGmbH. Es besteht auch die Möglichkeit, dass sich juristische und natürliche Personen zu einer Offenen Handelsgesellschaft zusammenschließen.
Ein Mindestkapital ist für die Gründung einer OHG nicht erforderlich. Wenn der Gesellschaftervertrag keine Regelung trifft, sind alle Gesellschafter zu gleichen Teilen an der Gesellschaft beteiligt. Die Privatentnahmen der einzelnen Gesellschafter können nicht als Betriebsausgaben deklariert werden, sondern sind als Vorschuss auf die am Jahresende anfallende Gewinnverteilung zu werten.
Sieht der Gesellschaftervertrag nichts anderes vor, wird das eingebrachte Kapital der Gesellschafter mit 4 Prozent verzinst. Der restliche Gewinn wird nach Köpfen verteilt. Reicht der erwirtschaftete Gewinn nicht aus, fällt die Verteilung nach Köpfen weg und der Zinssatz muss verkleinert werden. Neben Geldwerten können in die OHG auch Grundstücke oder Sachwerte eingebracht werden. Selbst Dienstleistungen, die für die Offene Handelsgesellschaft erbracht werden, lassen sich als Geschäftseinlage deklarieren.
Offene Handelsgesellschaft: Vorteile und Nachteile
Vorteile:
- Eines der wichtigsten Merkmale der OHG ist unter anderem die Haftung der Gesellschafter mit ihrem Gesellschaftsvermögen und mit dem Privatvermögen. Dadurch ist die Kreditwürdigkeit der OHG wesentlich höher, als beispielsweise die der GmbH. Banken vergeben an OHGs höhere Kredite mit längeren Laufzeiten.
- Weil die Kapitalbeschaffung der Offenen Handelsgesellschaft einfach ist, kann sie besser mit Betriebsgütern ausgestattet werden.
- Da zur Gründung der OHG kein Mindestkapital erforderlich ist, geht sie relativ zügig.
- Auch der Gesellschaftervertrag einer Offenen Handelsgesellschaft wird vom Gesetzgeber wenig gegängelt und kann daher recht freizügig gestaltet werden.
- Erwirtschaftet die OHG Verluste, können sie bei der Einkommenssteuererklärung noch im selben Jahr mit anderweitigen Einkommen verrechnet werden.
Nachteile:
- Jeder einzelne Gesellschafter haftet auch mit seinem Privatvermögen für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das betrifft sowohl Forderungen, die vor dem Eintritt des Gesellschafters bestanden, wie auch Forderungen, die fünf Jahre nach Austritt des Gesellschafters fällig werden.
- Für ein reibungsloses Funktionieren der Offenen Handelsgesellschaft ist uneingeschränktes Vertrauen der Gesellschafter untereinander notwendig. Gibt es Reibereien, kann das bis zur Auflösung der Gesellschaft führen.
- Als ins Handelsregister eingetragener Musskaufmann unterliegt die OHG der Buchführungspflicht. Sie muss eine Jahresbilanz erstellen und ist, je nach Größe, zur Offenlegung ihrer Geschäftsvorfälle verpflichtet.
- Erwirtschaftete Gewinne müssen im selben Jahr versteuert werden.
- Ist vertraglich keine abweichende Regelung getroffen, endet die OHG mit dem Tod oder mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters.
Offene Handelsgesellschaft: Gründung
Für die Gründung einer OHG ist der Gesellschaftervertrag unerlässlich. Allerdings muss er keine bestimmte Form aufweisen. Lediglicht der Wille, dass die Gesellschafter unter einer gemeinsamen Firma Handel betreiben möchten, muss ausgedrückt sein. In der Regel enthält der Gesellschaftervertrag jedoch wesentlich mehr.
Die OHG ist ein Musskaufmann, das heißt, sie muss ins Handelsregister eingetragen werden. Wird vertraglich keine abweichende Regelung getroffen, sind alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Das bedeutet, dass eine Handlung (ein Warenan- oder -Verkauf oder die Einstellung von Personal) für die Gesellschaft verbindlich ist. Allerdings kann im Gesellschaftervertag auch ein Gesellschafter mit der Führung der Geschäfte beauftragt werden.
Für außergewöhnliche Geschäfte (z.B. Verkauf von Grundstücken) ist immer die Zustimmung der Gesellschafter notwendig. Im normalen Geschäftsverkehr kann ein einzelner Gesellschafter durch sein Veto dafür sorgen, dass die geschäftliche Handlung unterbleiben muss.
Werden Grundstücke als Kapitaleinlage in die Offene Handelsgesellschaft eingebracht, so ist der Gang zum Notar notwendig. Sobald eine Einlage in die OHG erbracht ist, gilt sie als Gesellschaftsvermögen und der Einzelne kann nicht mehr frei über seine Einlage verfügen.
Wird vertraglich nichts Gegenteiliges festgelegt, endet die OHG mit dem Tod oder mit dem Ausscheiden (zum Beispiel durch Kündigung) eines Gesellschafters.
Offene Handelsgesellschaft: Haftung
Anders als bei der Kommanditgesellschaft haften bei der OHG alle Gesellschafter uneingeschränkt sowohl mit ihrer Geschäftseinlage, wie auch mit ihrem Privatvermögen. Das bedeutet, jeder der Gesellschafter kann für die Zahlung der Verbindlichkeiten der Offenen Handelsgesellschaft herangezogen werden, auch wenn er sie nicht persönlich verursacht hat.
Muss beispielsweise die OHG Insolvenz anmelden, und einer der Gesellschafter besitzt weder privates Vermögen, noch Sach- oder Grundstückswerte, muss der andere Gesellschafter die aus der OHG entstandenen Verbindlichkeiten alleine tragen.
Die Haftung der OHG wird als unmittelbar, unbeschränkt, solidarisch, rückbezogen und abgangsbezogen bezeichnet.
- Das Wort unbeschränkt bezieht sich auf die Haftung, die, wie oben erklärt, auch mit dem Privatvermögen stattfindet.
- Unmittelbar heißt, dass ein Gläubiger von jedem der Gesellschafter die offene Verbindlichkeit einfordern kann.
- Unter solidarisch wird verstanden, dass jeder Gesellschafter eventuell für alle Verbindlichkeiten der OHG einstehen muss.
- Rückbezogen ist die Haftung, weil ein Gesellschafter, der in eine bereits bestehende OHG eintritt, auch für die vor seinem Eintritt entstandenen Verbindlichkeiten geradestehen muss.
- Die abgangsbezogene Haftung verpflichtet den aus der Offenen Handelsgesllschaft austretenden Gesellschafter Verbindlichkeiten, die zwar vor seinem Austritt entstanden, aber erst vor Ablauf des fünften Jahres nach seinem Austritt fällig werden, zu begleichen. Das gilt, obwohl er bereits seit über vier Jahren nicht mehr an der Gesellschaft teilnimmt.
Firmenname und Steuern
Der Firmenname der Offenen Handelsgesellschaft muss immer einen Zusatz enthalten, der sie als solche deklariert. Dabei kann das Wort Offene Handelsgesellschaft entweder ausgeschrieben werden, oder durch eine verständliche Abkürzung wie OHG oder oHG ersetzt werden.
Die OHG darf mit einem Fantasienamen firmieren oder sie kann sich aus den Namen der Gesellschafter zusammensetzen. Es muss allerdings gewährleistet sein, dass der gewünschte Firmenname nicht von einer anderen Firma am gleichen Ort bereits genutzt wird. Beispiele für Firmennamen: Max Müller & Söhne OHG, Müller & Söhne OHG, Müller OHG, Müller Fischhandel OHG, Frisch-Fisch OHG.
Jeder Gesellschafter muss für seinen Gewinnanteil Ertragssteuer zahlen. Handelt es sich bei dem Gesellschafter um eine natürliche Person, wird nach der Gewinnverteilung die auf seinen Teil anfallende Einkommenssteuer und der Solidaritätszuschlag fällig. Zu seinem Gewinnanteil zählen dabei auch Privatentnahmen, die er im Laufe des Geschäftsjahres tätigte. Ist der Gesellschafter eine juristische Person, so werden Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag fällig.
Hat die OHG keinen Gewinn, sondern einen Verlust erwirtschaftet, kann er von den Gesellschaftern bei der Einkommenssteuererklärung/Körperschaftssteuererklärung abgezogen werden.
Die Offene Handelsgesellschaft ist sowohl gewerbesteuerpflichtig, wie auch umsatzsteuerpflichtig. Für die Gewerbesteuer nimmt sie einen Freibetrag von 24.500 Euro in Anspruch. Die Umsatzsteuervorauszahlung wird monatlich abgeführt, wobei die Vorsteuer von der Mehrwertsteuer abgezogen werden darf.